BaFin prüft Versicherergehälter

Finanzaufsicht legt erstmals Richtlinien für betriebliche Anreizsysteme fest

Von Herbert Fromme, Köln

Die Finanzaufsicht BaFin hat zum ersten Mal in der Geschichte der deutschen Versicherungsaufsicht Richtlinien für die Gehälter von Versicherungsvorständen und leitenden Angestellten erlassen. Vor allem für die variablen Bestandteile mahnt die Aufsicht Transparenz und Prinzipientreue an.

Summen oder Prozentsätze nannte sie zwar nicht. Durch die Regeln will die BaFin aber grundsätzlich verhindern, dass Vorstandsmitglieder den Umsatz durch die Übernahme ungeeigneter Risiken aufblähen, um hohe Boni zu erzielen. Zudem will sie untersagen, dass Kapitalanleger riskanter als nötig mit Millionensummen jonglieren, um das eigene Einkommen mit erfolgsabhängigen Prämien nach oben zu drücken. Die neuen Regeln dürften bei vielen Gesellschaften zu Änderungen in der Vergütungssystematik führen.

Die Vorgaben sind Teil der sogenannten aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Unter der Abkürzung MaRisk BA hat die BaFin solche Mindestanforderungen schon 2005 für Banken erlassen. In der vergangenen Woche folgte mit dem Rundschreiben 3/2009 die MaRisk VA für die Versicherer. Auf dieser Grundlage prüft die BaFin bei den Gesellschaften, ob ihre Risikosysteme den Vorgaben des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechen. Jetzt hat die BaFin klargestellt, dass Versicherer ihre Anreizsysteme für Vorstände und andere Mitarbeiter vor der Aufsicht offenlegen und rechtfertigen müssen.

Die Festlegung zu den Gehältern war im Entwurf der MaRisk noch nicht enthalten, den die BaFin 2008 zur Diskussion stellte. „Die Einfügung steht im Einklang mit internationalen Bemühungen, etwa bei der Vereinigung der europäischen Versicherungsaufseher CEIOPS“, sagte ein BaFin-Sprecher. „Die konkrete Umsetzung der mit dem Rundschreiben vorgegebenen Prinzipien muss durch die Versicherer selbst erfolgen.“ Außerdem habe die BaFin die MaRisk für die Versicherer an die der Banken anpassen wollen.

Die Festlegung steht in Absatz 7.2.2.2 des 44-seitigen Dokuments. „Die Ausgestaltung der Anreizsysteme, insbesondere der Vergütungssysteme sowie die Zuteilung von finanziellen, personellen, sachlichen und technischen Ressourcen muss mit den in den Strategien niedergelegten Zielen in Einklang stehen; Änderungen der Strategien sind zu berücksichtigen“, verlangt die BaFin. Anreizsysteme dürften nicht manipulierbar sein. „Sie müssen so ausgestaltet sein, dass negative Anreize vermieden werden.“ Als Beispiele nennt die BaFin Interessenkonflikte oder „das Eingehen unverhältnismäßig hoher Risikopositionen“.

Der variable Teil der Vergütung müsse sich an dem langfristigen Erfolg des Unternehmens orientieren. „Bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme einzelner Organisationseinheiten ist auch der gesamte Erfolg des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen“, heißt es weiter. Künftig ist es unzulässig, Vertriebsleuten Boni für bestimmtes Neugeschäft zu gewähren, wenn das akquirierte Geschäft verlustbringend ist.

Die veröffentlichte MaRisk für die Versicherer unterscheidet sich noch in weiteren Punkten vom Entwurf. So stärkt die Behörde den sogenannten Grundsatz der Proportionalität, nach der die Wege, auf denen die Gesellschaften die Regeln erfüllen, von Unternehmen zu Unternehmen verschieden sein können. Entsprechende Änderungen hatte die „Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung“ vorgeschlagen, die Pensionskassen und -fonds sowie Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung vertritt.

Quelle: Financial Times Deutschland

Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.

Diskutieren Sie mit