Wer privat krankenversichert ist, sollte sich vor der Inanspruchnahme nichtärztlicher Therapeuten vergewissern, dass der Krankenversicherer die Kosten übernimmt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV) hin. In den Bedingungen der Verträge ist klar festgelegt, für welche Behandlungen durch welche Therapeuten wie Heilpraktiker oder Logopäden der Anbieter die Kosten übernimmt. Setzt sich der Kunde darüber hinweg, muss der Versicherer die Kosten für die Leistung nicht übernehmen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: IV ZR 28/08). Im vorliegenden Fall sah der Vertrag die Kostenübernahme für logopädische Behandlungen vor, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Arzt oder Logopäde therapiert. Der Kläger hatte seinen Sohn wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche aber von einem Pädagogen behandeln lassen. Der Versicherer verweigerte die Kostenübernahme. Die BGH-Richter gaben dem Unternehmen Recht.
Anja Krüger
Quelle: Financial Times Deutschland
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