Überschüsse dürfen nicht als Lückenfüller herhalten
Von Friederike Krieger
W enn ein Lebensversicherer seinen Kunden verspricht, dass Überschussanteile die Rente erhöhen, muss er sich auch daran halten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Anfang Juli entschieden.
Geklagt hatte eine Frau, die sich um Teile ihrer Rente betrogen fühlte. Sie hatte im Februar 1995 gegen einen Einmalbeitrag von umgerechnet 176 000 Euro eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Nach einer achtjährigen Aufschubzeit sollte sie neben einer Mindestrente auch eine vertraglich garantierte Zusatzrente erhalten. Die wollte der Versicherer aus den während der Aufschubzeit erwirtschafteten Überschüssen finanzieren.
Wenige Monate vor Rentenbeginn teilte die Versicherung der Frau mit, dass sie mit einer monatlichen Rente von knapp 2270 Euro rechnen könne. Doch als es soweit war, erhielt die Kundin nur 1760 Euro pro Monat ausgezahlt. Ein Jahr später senkte der Versicherer seine Zahlungen sogar auf 1697 Euro monatlich.
Die Frau zog daraufhin vor Gericht. Ihr Versicherer räumte ein, die Rente auf Basis veralteter Prognosen über die Lebenserwartung – einer sogenannten Sterbetafel – kalkuliert zu haben. Erst später stellte die Gesellschaft den Vertrag auf eine aktuellere Sterbetafel um. Da die neuen Prognosen von einer längeren Lebenserwartung ausgingen, reichten die Rückstellungen für die Mindestrente der Frau nicht mehr aus, um eine lebenslange Zahlung in der versprochenen Höhe zu gewährleisten.
Die Deckungslücke füllte der Versicherer mithilfe der Überschüsse auf. Dazu verpflichte ihn die Finanzaufsicht BaFin, rechtfertigte dieser sich. Das ließ der BGH aber nicht gelten. Die vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden habe Vorrang, so die Richter.
Karlsruhe hat den Fall aber nicht abschließend beschieden, sondern an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Köln, zurückverwiesen. Das soll nun klären, in welcher Höhe Überschüsse entstanden sind und wie viel davon der Kundin möglicherweise vorenthalten wurde.
Quelle: Financial Times Deutschland
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