Wechsel mit Tücken

Beschäftigte können Betriebsrentenverträge nicht ohne Weiteres auf einenneuen Arbeitgeber übertragen

VON Friederike Krieger

Mehr Geld, bessere Karrierechancen, interessantere Aufgaben – der neue Job klingt vielversprechend. Beschäftigte sollten ihre Entscheidung für einen neuen Arbeitsplatz aber nicht allein an solchen Kriterien festmachen. „Es wird immer wichtiger, beim Arbeitsplatzwechsel auch die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge, die der neue Arbeitgeber bietet, zu berücksichtigen“, sagt Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge (ABA). Denn bereits bestehende Betriebsrenten lassen sich nicht so ohne Weiteres übertragen.

Seit 2002 haben Beschäftigte ein Anrecht auf eine Betriebsrente, die sie selbst aufbauen. Angestellte müssen Teile ihres Bruttogehalts in einen Vertrag für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds stecken können. Besonders beliebt ist die Direktversicherung (siehe Grafik). „Für die Beiträge muss der Arbeitnehmer weder Sozialabgaben noch Einkommensteuern zahlen“, sagt Frank Neuroth, Mitglied des Vorstands der Ergo Versicherungsgruppe. Zudem sind die Verträge oft kostengünstiger und renditestärker als private Policen.

Bei Verträgen, die ab 2005 geschlossenen wurden, haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch, ihre betriebliche Altersvorsorge zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. „Der Anspruch bezieht sich aber nur auf die Übertragung des angesparten Kapitals, nicht auf die Weiterführung des bestehenden Vertrags“, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Viele Arbeitgeber haben Rahmenverträge mit Versicherern abgeschlossen. „Es kann passieren, dass der Arbeitnehmer bei seinem alten Arbeitgeber in eine Direktversicherung der Allianz eingezahlt hat, sein neuer Brötchengeber aber nur Verträge der Ergo für eine Pensionskasse anbietet“, sagt Rudnik.

Die Beschäftigten sollten die Leistungen des alten und des neuen Betriebsrentenvertrags genau vergleichen. Viele haben ihre Policen mit einem Berufsunfähigkeits- oder Todesfallschutz gekoppelt. „Es ist möglich, dass der neue Arbeitgeber solche Komponenten gar nicht anbietet“, sagt Stiefermann. Arbeitnehmer mit Vorerkrankungen stehen dann oft vor dem Problem, dass sie keine privaten Policen mehr bekommen.

Hohe Kosten müssen die Arbeitnehmer in der Regel nicht fürchten, wenn sie den Anbieter wechseln. Die Assekuranz hat ein Übertragungsabkommen für Betriebsrenten geschlossen. Die Gesellschaften verzichten beim Wechsel auf Storno- und Abschlusskosten sowie eine erneute Gesundheitsprüfung. Zudem haben die Versicherer durchgesetzt, dass der Arbeitnehmer das Kapital bei der Übertragung nicht versteuern muss. Das Abkommen gilt auch für Altverträge, die vor 2005 abgeschlossen worden sind. „Die Vereinbarung garantiert eine zeitlich unbegrenzte Portabilität“, sagt Ergo-Vorstand Neuroth.

Hat der Arbeitgeber die Betriebsrente finanziert, ist die Übertragung der Ansprüche schwieriger. Im Gegensatz zu arbeitnehmerfinanzierten Rentenansprüchen, die ab dem ersten eingezahlten Euro als unverfallbar gelten, muss der Vertrag hier mindestens fünf Jahre bestehen und der Beschäftigte mindestens 30 Jahre alt sein. Für Verträge ab 2009 gilt ein Mindestalter von 25 Jahren. Ansonsten verfallen die Ansprüche beim Wechsel. Zudem gilt der Rechtsanspruch auf die Übertragung und das Abkommen der Assekuranz nur für Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen, nicht aber für die meist arbeitgeberfinanzierten Direktzusagen und die Unterstützungskassen.

Statt die Betriebsrente zu übertragen, kann der Beschäftigte den Vertrag auch beitragsfrei stellen. Er verliert dadurch allerdings seinen Berufsunfähigkeits- und Todesfallschutz. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Vertrag privat fortzuführen. Der Angestellte zahlt dann Beiträge aus seinem Nettoeinkommen ein.

Das Problem: „Auch wenn der Beschäftigte die Police 30 Jahre lang allein fortführt, wird sie immer noch wie ein Betriebsrentenvertrag behandelt“, sagt Versicherungsberater Andreas Rebhan aus Kevelaer. Das heißt: Bei gesetzlich Versicherten wird in der Auszahlungsphase der volle Krankenversicherungsbeitrag auf die Renten erhoben. Bei einer Kapitalleistung von 100 000 Euro, einem Krankenversicherungsbeitrag von 14,3 Prozent und einem Pflegeversicherungssatz von 1,95 Prozent müsste der Beschäftigte 16 250 Euro in monatlichen Raten verteilt auf zehn Jahre überweisen. Hätte er eine private Rentenversicherung abgeschlossen, statt weiter in die Betriebsrente einzuzahlen, wäre ihm das erspart geblieben. „Die private Fortführung einer Betriebsrente ist nur eine Option, wenn die Police eine Risikoabsicherung enthält, die weder über den neuen Arbeitgeber noch über einen herkömmlichen Vertrag realisierbar ist“, sagt Stiefermann von der ABA.

Quelle: Financial Times Deutschland

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