Die Police im Rücken

Selbstständige, die wieder als Angestellte arbeiten wollen, sollten sichnicht übereilt von ihren Versicherungen trennen

Friederike Krieger

Es kann manchmal ganz flott gehen: Ein Selbstständiger bekommt ein attraktives Angebot von einer Firma – und wechselt wieder auf die Seite der Angestellten. Unternehmer, die ihre Selbstständigkeit zugunsten einer Anstellung aufgeben wollen, sollten bestimmte Versicherungen, die sie als Selbstständige abgeschlossen haben, aber nicht voreilig kündigen.

Vor allem bei Berufshaftpflichtpolicen ist es wichtig, sich vorher zu vergewissern, ob eine ausreichende Nachversicherungszeit vereinbart ist, rät Michael Jander vom Bund versicherter Unternehmer. „Der Unternehmer sollte seinen Versicherer aktiv darauf ansprechen“, sagt er. Berufshaftpflichtversicherungen kommen für Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer auf. Für bestimmte Berufsgruppen sind sie Pflicht. So müssen etwa Anwälte, die selbstständig tätig sind, eine Berufshaftpflichtpolice haben. Bei angestellten Juristen kümmert sich in der Regel der Arbeitgeber um eine Absicherung, sodass der vormals Selbstständige die eigene Police dann nicht mehr benötigt.

Bei der Nachversicherungszeit verpflichtet sich der Versicherer, für Schäden aufzukommen, die während der Vertragsdauer entstanden sind, aber erst nach Beendigung entdeckt werden. „Das ist vor allem für Handwerker und Architekten sehr wichtig“, sagt Jander. Da kommt es häufig vor, dass sich Mängel an der Arbeit erst nach Monaten oder Jahren zeigen.

Auch von Sachversicherungen sollte sich der Unternehmer nicht überstürzt trennen, etwa von Elektronikpolicen. „Es empfiehlt sich, die Versicherungen weiter bestehen zu lassen, wenn teure Geräte noch nicht verkauft sind“, sagt Jander. Sonst besteht die Gefahr, keine Entschädigung zu bekommen, sollten die Maschinen etwa durch ein Feuer zerstört werden.

Generell gilt: Fällt die selbstständige Tätigkeit und damit das versicherte Risiko weg, kommt der Unternehmer in der Regel ohne Probleme aus dem Vertrag heraus. Zu viel gezahlte Prämien erhält er meist zurück.

Wird die Firma verkauft, kann der Käufer die betrieblichen Policen auf Wunsch fortführen. „Wer eine Betriebsübergabe plant, sollte sich schon im Vorfeld mit seinem Versicherer in Verbindung setzen und auch den neuen Besitzer mit einbeziehen“, rät eine Ergo-Sprecherin. Behält der Selbstständige nach Betriebsaufgabe den einstigen Firmensitz und vermietet ihn an ein Unternehmen aus einer anderen Branche, muss er auch dies melden. Denn wenn zum Beispiel eine Schreinerei in ein Bürogebäude zieht, gilt das als Gefahrenerhöhung.

Beim Weg von der Selbstständigkeit ins Angestelltenverhältnis gilt es, auch private Policen neu zu sortieren. Freiberufler, die zuvor privat krankenversichert waren, müssen oft wieder in eine gesetzliche Kasse wechseln – es sei denn, ihr sozialversicherungspflichtiges Jahresgehalt liegt über 50 850 Euro. Marcus Wetzel, Geschäftsführer der Pensionsmanagementtochter des Maklers Martens & Prahl, rät, während der Probezeit im neuen Job oder bei Aussicht auf schnelle Gehaltssprünge die private Krankenversicherung (PKV) nicht gleich zu kündigen. „Der ehemalige Selbstständige kann die Police als Anwartschaftsversicherung weiterführen“, erklärt er. Damit hält sich der Ex-Unternehmer die Option offen, ohne neue Gesundheitsprüfung zurück in die PKV zu wechseln. Solch eine Anwartschaft kostet zwischen zehn Prozent und 20 Prozent der Prämie.

Der Ex-Unternehmer sollte zudem seinen Rechtsschutzversicherer informieren. „In der Rechtsschutzversicherung stellen Selbstständige regelmäßig ein höheres versicherungstechnisches Risiko dar als Angestellte“, sagt die Ergo-Sprecherin. In der Regel verbilligen sich mit dem festen Job die Beiträge. Aus dem gleichen Grund kann es auch bei Berufsunfähigkeitspolicen Prämienänderungen geben.

Es kann sich rächen, wenn der Unternehmer seinen Berufsunfähigkeitsschutz mit seiner Altersvorsorge wie einer Rürup-Rente verknüpft hat. Bei den staatlich geförderten Verträgen kann der Selbstständige einen Teil der Einzahlungen von der Steuer absetzen. Lässt er sich anstellen, kann die Rürup-Police unrentabel werden. Der Kunde muss seine Sozialversicherungsbeiträge vom maximal möglichen Rürup-Beitrag abziehen. Kündigen kann er die Police nicht, aber beitragsfrei stellen. „Hat der Selbstständige ein Kombiprodukt abgeschlossen, entfällt dann häufig sein Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsschutz“, sagt Martin Meiselbach, Geschäftsführer von Gossler, Gobert & Wolters Versorgungsmanagement. „Vor allem für ältere Personen kann das sehr nachteilig sein.“ Sie haben es schwer, neuen Schutz zu bekommen.

Meiselbach empfiehlt Selbstständigen, sich beraten zu lassen, ob eine Neuordnung ihrer Altersvorsorge nötig ist: „Ob es sinnvoll ist, bestehende Verträge weiterzuführen oder mit etwas Neuem wie der betrieblichen Altersversorgung zu starten, hängt von der individuellen Situation ab.“

Quelle: Financial Times Deutschland

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