BGH-Urteil zur Lebensversicherung betrifft auch betriebliche Altersversorgung
Wer zwischen 2001 und 2007 eine Lebensversicherung über den Arbeitgeber als Betriebsrente abgeschlossen und nach einem Jobwechsel nicht fortgeführt hat, sollte seine Ansprüche prüfen. Die vom Versicherer zugesagte Rente kann höher als angegeben ausfallen, sagt der Bayreuther Arbeits- und Versicherungsrechtler Michael Braun. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rückzahlungspraxis von Lebensversicherern nach Kündigung des Vertrags.
Die BGH-Entscheidung betrifft auch die Direktversicherung, eine sehr populäre Variante der betrieblichen Altersversorgung. Dabei schließt der Arbeitgeber für den Beschäftigten eine Lebensversicherung ab, in die regelmäßig Geld fließt. Das kann eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers sein, oder der Beitrag wird vom Bruttogehalt abgezogen. Die Beiträge sind steuerfrei. Bei neueren Verträgen, aber auch bei älteren sind unter bestimmten Voraussetzungen auch keine Sozialabgaben fällig. Der Preis für diese Förderung ist hoch: „Aufgrund der staatlichen Förderung ist es in der Regel nicht möglich, die Direktversicherung zu kündigen und sich den angesparten Betrag auszahlen zu lassen“, sagt Braun.
Verlässt der Beschäftigte das Unternehmen, kann der neue Arbeitgeber die Direktversicherung weiterführen. Er muss das aber nicht. In diesem Fall wird der Vertrag beitragsfrei gestellt, bei Arbeitslosigkeit gilt dasselbe. Das bedeutet: Es fließen keine Beiträge mehr in den Vertrag, das angesammelte Kapital bliebt beim Versicherer. Der errechnet den sogenannten Rückkaufswert, auf dessen Grundlage die spätere Rente ermittelt wird. Die Höhe der zu erwartenden Rente teilt er dem Arbeitnehmer mit. Nach der BGH-Entscheidung stehen die Chancen gut, dass Kunden einen höheren Anspruch haben als den in diesen Schreiben ausgewiesenen, sagt Braun. „Das sollten sie jetzt prüfen und gebenenfalls Ansprüche geltend machen“, sagt er.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft Verträge, die zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen und danach gekündigt wurden. Danach dürfen die Abschlusskosten, das sind vor allem die Provisionen für den Vermittler, nicht mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Genau das haben aber viele Versicherer getan. Viele Beschäftigte haben deshalb nur Miniansprüche aus ihrer betrieblichen Altersversorgung, in die viel Geld geflossen ist. Dagegen können sie sich jetzt wehren, sagt Braun. Anders als bei privaten Verträgen ist hier aber nicht der Versicherer der erste Ansprechpartner, sondern der ehemalige Arbeitgeber. „Denn der Arbeitgeber haftet für die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung“, sagt Braun. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, sich darüber mit dem Versicherer auseinanderzusetzen.
Anja Krüger
Quelle: Financial Times Deutschland
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