Wie es mit der betrieblichen Altersvorsorge nach einer Kündigung oder beieinem Stellenwechsel weitergeht, ist klar definiert
Anja Krüger
Die schlechte Nachricht vorweg: Wer seit Jahren Teile seines Gehalts in eine Betriebsrente steckt und viel Kapital angespart hat, kommt vor Beginn des Ruhestands nicht an sein Geld. Das gilt auch bei Verlust des Arbeitsplatzes. Immerhin: Neue Arbeitgeber können den Vertrag übernehmen. Und wer willig und liquide genug ist, kann die Police privat weiterführen. „Grundsätzlich ist es möglich, dass der Arbeitnehmer den Vertrag zu den alten Konditionen übernimmt“, sagt Detlef Lülsdorf von der Kölner Kanzlei für Versicherungsanalysen und betriebliche Altersversorgung. Das geht aber nur bei der sogenannten Entgeltumwandlung. Dabei steckt der Arbeitgeber Teile des Bruttogehalts in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung gelten andere Regeln.
Wenn der Job weg ist Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses ist die Übertragung des Betriebsrentenvertrags auf den Arbeitnehmer oder einen neuen Arbeitgeber möglich. „Formal handelt es sich um den Wechsel des Versicherungsnehmers“, sagt Lülsdorf. In diesem Fall ändert sich an den Konditionen, wie dem Garantiezins, nichts. Der Garantiezins wird beim Abschluss des Vertrags für die gesamte Laufzeit festgelegt. In den späten 90er-Jahren lag er bei vier Prozent. Wer heute abschließt, bekommt 1,75 Prozent. Allerdings: Verzinst wird nie der gesamte gezahlte Beitrag. Anbieter ziehen bis zu 20 Prozent für Kosten wie die Vermittlerprovision ab. Neben der Garantieverzinsung beteiligen die Versicherer Kunden darüber hinaus an den Kapitalerträgen, beides zusammen ergibt die Überschussbeteiligung. Aufgrund der niedrigen Zinsen sinkt die Überschussbeteiligung seit Jahren. Bei manchen Anbietern wird Kunden mit alten Verträgen mehr an Garantieverzinsung gutgeschrieben als denen mit jungen Policen an Überschussbeteiligung. Deshalb ist es oft sinnvoll, alte Verträge fortzuführen. Ob das auch für jüngere gilt, hängt vom Einzelfall ab. „Lebensversicherungen sind nicht sehr rentabel“, sagt Lülsdorf. „Die Entgeltumwandlung lohnt sich eigentlich nur, wenn der Arbeitgeber etwas dazuschießt.“
Keine Kündigung möglich Kündigen können Kunden den Vertrag nicht. Wer aufgrund von Arbeitslosigkeit kein Geld für die spätere Rente mehr sparen kann oder das nicht für lukrativ hält, kann den Vertrag nur beitragsfrei stellen. Er zahlt dann keine Prämien mehr. Das Kapital bleibt beim Versicherer stehen. Es wird weiter verzinst, bis später zu Beginn des Ruhestands des Kunden die Auszahlung beginnt oder – je nach Vertrag – die Summe auf einmal ausgezahlt wird. Stabilisiert sich die finanzielle Lage, kann der Kunde die Beitragszahlung wieder aufnehmen. Wichtig: Das ist nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne möglich. Bei vielen Anbietern sind es drei Jahre. Wer nach einer beitragsfreien Phase Geld nachzahlen möchte, um die verlorene Zeit wettzumachen, muss vorsichtig sein. „Bei Nachzahlungen kann es sein, dass sich die Konditionen ändern“, sagt Lülsdorf. Damit die gute Garantieverzinsung nicht weg ist, sollten Kunden sich vor einer Nachzahlung beraten lassen. Sie sollten sich auch darüber informieren, mit welchen Gebühren die verschiedenen Alternativen verbunden sind.
Neuer Arbeitgeber Ein neuer Arbeitgeber kann den alten Betriebsrentenvertrag übernehmen. „Das alte und das neue Arbeitsverhältnis müssen nicht unmittelbar aneinander anschließen, dazwischen kann der Vertrag auch privat fortgeführt werden“, sagt eine Sprecherin der Allianz Leben, die mit einem Marktanteil von 20 Prozent in der betrieblichen Altersversorgung führend ist. Auch hier gibt es Fristen. Ein Anspruch auf Fortführung besteht nur, wenn zwischen Ende des alten und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses nicht mehr als ein Jahr liegen. Beschäftigte haben zwar einen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die Entgeltumwandlung ermöglicht. Das Unternehmen darf aber den Anbieter auswählen und muss Verträge nicht übernehmen. Hat ein Betrieb einen Rahmenvertrag mit einem anderen Anbieter, kann der neue Chef auf seinem Versicherer bestehen. In diesem Fall wird das angesammelte Kapital aus dem ersten Vertrag auf einen neuen übertragen. Der Antrag für diese Übertragung muss innerhalb von 15 Monaten nach Ausscheiden aus dem ersten Arbeitsverhältnis gestellt werden.
Klassische Betriebsrente Wer ein Unternehmen mit arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung verlässt, kann keinen Vertrag und kein Geld mitnehmen. Für ihn ist entscheidend, ob seine Ansprüche auf eine spätere Rente unverfallbar geworden sind. „Das ist in der Regel nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit der Fall“, sagt Lülsdorf. Mit diesen Ansprüchen kann der Arbeitnehmer zunächst nichts machen. Geht er in den Ruhestand, bekommt er die ihm zustehende Rente.
Quelle: Financial Times Deutschland
Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.
Diskutieren Sie mit
Kommentare sind unseren Abonnenten vorbehalten. Bitte melden Sie sich an oder erwerben Sie hier ein Abo