Legal Eye – Die Rechtskolumne: Ab dem 1. Januar 2015 sinkt der einheitliche Beitragssatz der Krankenkassen von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent des Einkommens. Die entstehenden Einnahmeverluste können und müssen die Krankenkassen ab Anfang 2015 durch Erhebung eines prozentualen Zusatzbeitrags von ihren Mitgliedern ausgleichen. Unterlassen sie dies, drohen den Vorständen und Verwaltungsräten dieser Krankenkassen persönliche Haftungsrisiken.
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