Legal Eye – Die Rechtskolumne Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter hat der Versicherungsmakler gegenüber seinen Kunden umfangreiche Beratungs- und Ermittlungspflichten. Wie weit diese Pflichten reichen, bestimmt der Maklerauftrag, den der Kunde dem Makler erteilt. Ist der zu eng gefasst, muss der Makler nicht für eventuelle Lücken im Versicherungsschutz haften, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt. Versicherungsnehmer sollten Makler beim ersten Gespräch daher umfassend über ihre Situation informieren und Zielvorstellungen formulieren.
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