Legal Eye – Die Rechtskolumne Für kleine und mittelgroße Lebensversicherer ist die Digitalisierung häufig zu aufwändig. Outsourcing an spezialisierte Dienstleister mit großen IT-Plattformen wäre eine Option. Das scheitert aber oft daran, dass die Überlassung von Daten aus einem Lebensversicherungsverhältnis an Dritte, die nicht „Gehilfen“ des Lebensversicherers sind, in Deutschland ohne Einwilligung der Betroffenen strafbar ist. Die für das erste Quartal 2018 zu erwartende europäische Datenschutz-Grundverordnung sollte Anlass sein, die Grenzen des Straftatbestands endlich neu zu bestimmen und den deutschen Sonderweg zugunsten der europäischen Rechtslage anzupassen.
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