Keine Experimente bei der Produktentwicklung

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  In nahezu jedem Produkthaftpflichtversicherungsvertrag findet sich eine sogenannte Erprobungsklausel. Sie verpflichtet den Hersteller dazu, sein Produkt vor der Markteinführung in ausreichender Weise zu testen. Das ist verständlich, denn es ist dem Versicherer nicht zuzumuten, Deckungsschutz für unausgereifte Produkte zur Verfügung stellen zu müssen. Für beide Parteien birgt die Klausel indes ein erhebliches Risikopotenzial in sich: Der Hersteller muss bei Nichtbeachtung um den Versicherungsschutz fürchten. Der Versicherer sieht sich dem Problem ausgesetzt, eine nicht ausreichend erfolgte Erprobung nachweisen zu müssen, wenn er sich darauf berufen will. Ihn trifft die Bürde der Beweislast.

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