Ist strengere Aufsicht bei Nachrangdarlehen zulässig?

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  Die Finanzaufsicht BaFin stört sich daran, dass Gläubiger, die Versicherern Nachrangdarlehen gewähren, erst im Insolvenzfall auf ihre Forderungen verzichten müssen. Leistungen von Versicherungsnehmern können dagegen schon vorher gekürzt werden. Dadurch begrenzen sie das Forderungsausfallrisiko der Gläubiger, die für die Nachrangdarlehen viel zu hohe Zinsen einstreichen, moniert die BaFin. Sie will durchsetzen, dass die Darlehensgeber schon vor der Insolvenz auf einen Teil ihres Geldes verzichten müssen. Es bestehen aber erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit und der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit dieses Vorhabens.

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