Außenhaftungsansprüche treffen Manager meist erst, wenn die Gesellschaft als Anspruchsgegner ausfällt, etwa wegen Insolvenz. Der Geschäftsführer eines „Schwindelunternehmens“ haftet für neue Gläubigerschäden auch dann, wenn der zum Schaden führende Anlagevertrag erst nach seinem Ausscheiden geschlossen, aber schon während seiner Tätigkeit angebahnt wurde, schreibt Jörg Heilmann von der Kanzlei Segger.
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