Eine Klage in den USA könnte die Schäden durch den Absturz der Air India-Maschine 171 im Juni noch weiter erhöhen. Vier Kläger werfen dem Flugzeughersteller Boeing sowie einem Zulieferer unter anderem grobe Fahrlässigkeit vor. Das ruft die Haftpflichtversicherer der beiden Unternehmen auf den Plan, zu denen die Allianz gehört. Auch D&O-Versicherer sollten den Fall beobachten.
Archiv ‘grobe Fahrlässigkeit’
Paragraf 81 Absatz 2 VVG – ein echter Dauerbrenner
Legal Eye – Die Rechtskolumne In wirtschaftlich angespannten Phasen gewinnt die Vertrauensschadenversicherung an Bedeutung. Durch sie sichert sich ein Unternehmen gegen finanzielle Schäden durch kriminelle Handlungen ihrer Mitarbeiter oder Dritter ab. Angesichts der komplexen Schadenregulierung und der rechtlichen Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf Paragraf 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), ist es für Unternehmen wichtig, präventive Maßnahmen zu ergreifen und das interne Kontrollsystem zu stärken.
Cyber: GVNW kritisiert fehlende Lösegeld-Absicherung
Der Versichererverband GDV hat die Chance vertan, die Versicherbarkeit von Lösegeldzahlungen nach Ransomware-Angriffen bei der Neuformulierung seiner Musterbedingungen aufzunehmen, kritisiert der Gesamtverband der versicherungsnehmenden Wirtschaft (GVNW). Nicht glücklich sind die Versicherungseinkäufer auch mit der Ausweitung des Kriegsausschlusses. Der Verband hebt aber auch Verbesserungen hervor und rät Versicherungsnehmern, auf die Übernahme der vorteilhafteren Klauseln zu pochen.
Cyber: Schadet oder nutzt der neue Kriegsausschluss?
Bisher war ein Kriegsausschluss in der Cyberversicherung, wie ihn Lloyd’s of London vorsieht, vor allem bei der Versicherung großer Konzerne verbreitet, durch die Anpassung der Musterbedingungen des Versichererverbands GDV könnten jetzt auch kleinere Firmen solche Klauseln zunehmend in ihren Verträgen finden. Ob das für sie vor allem Nachteile oder doch auch Vorteile hat, darüber scheiden sich die Geister von Cyberexperten. Mehr Kundenfreundlichkeit sehen sie aber in einer Klarstellung des GDV zum Thema „grobe Fahrlässigkeit“.
Kirsch: „Es ist ein Albtraum für Versicherer“
In den vergangenen Jahren haben etliche Fake President-Betrugsfälle Schlagzeilen gemacht, bei denen Kriminelle sich als Führungskräfte eines Unternehmens ausgegeben und millionenschwere Überweisungen angeordnet haben. Dennoch erreichen die Vertrauensschadenversicherer weiter hohe Schadenmeldungen von Kunden, die den Betrügern immer noch auf den Leim gehen, klagt Rüdiger Kirsch von Euler Hermes beim 9. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung. Auch große Unternehmen unterließen es oft, ihre Mitarbeiter auf die Gefahren hinzuweisen, Führungskräfte fielen noch viel zu häufig selbst darauf herein. Kirsch verteidigte das Vorgehen der Versicherer, in diesen Fällen die Leistung zu kürzen.
Fallstrick grobe Fahrlässigkeit
Legal Eye – Die Rechtskolumne Eine Vertrauensschadenversicherung soll Unternehmen vor Vermögensschäden aus unerlaubten oder strafbaren Handlungen schützen, die von eigenen Mitarbeitern begangen werden. Dazu gehören Vermögensschäden aus Betrug, Untreue und Diebstahl. Seit einigen Jahren bestreiten Versicherer im Schadenfall zunehmend eine Deckung oder zahlen nur einen Teil des Schadens. Sie berufen sich dann darauf, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig ermöglicht habe. Der eingekaufte Versicherungsschutz erweist sich in der Praxis häufig als wertlos.
Grobe Fahrlässigkeit: Fragwürdige Rechtsprechung
Legal Eye – Die Rechtskolumne: Damit grob fahrlässig handelnde Versicherungsnehmer nicht leer ausgehen, hat der Gesetzgeber 2009 das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ gekippt. Seitdem muss der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit zumindest einen Teil des Schadens ersetzen. Leider zeigt die Regelung nicht den gewünschten Effekt. Weil die Gerichte falsche Maßstäbe ansetzen, kommen sie immer häufiger zu dem Ergebnis, ein Versicherungsnehmer habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer nicht den gesamten Schaden ersetzen muss.





