In der D&O-Regulierungspraxis ist zu beobachten, dass Versicherer immer häufiger den Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung mit Verweis auf eine angebliche „Kardinalpflichtverletzung“ erheben, um Deckung zu verweigern. Bei dem Thema besteht Handlungsbedarf bei den Versicherungsbedingungen. Dass der Bundesgerichtshof (BGH) zu Kardinalpflichten in Insolvenzverfahren im November verhandeln wird, ist zu begrüßen.
Archiv ‘wissentliche Pflichtverletzung’
Anwaltshaftung bei Cum-Ex-Geschäften
Legal Eye – Die Rechtskolumne Der Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung, die bei der Managerhaftpflicht und der Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte eine zentrale Ausschlussklausel darstellt, wurde in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Managerhaftpflicht durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen verschärft. Nun erfuhr er auch im Bereich der Anwaltshaftung eine Konkretisierung durch eine Entscheidung des Landgerichts München I im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften.
Mit Halluzinationen vor Gericht
Legal Eye – Die Rechtskolumne Die Digitalisierung und der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) revolutionieren die anwaltliche Praxis. KI-gestützte Tools haben zweifellos das Potenzial, die Effizienz und Qualität anwaltlicher Dienstleistungen zu steigern. Ihr Einsatz wirft aber sowohl berufs-, haftungs- als auch deckungsrechtliche Fragen auf. Ein kürzlich ergangener Beschluss des Amtsgerichts Köln verdeutlicht die Herausforderungen, die sich aus der Nutzung von KI ergeben können, und stellt die Frage nach der Verantwortung von Rechtsanwälten, die sich „blind“ auf solche Technologien verlassen.
Greensill-Pleite wird D&O-Fall
Der Zusammenbruch des Finanzkonzerns Greensill und der Greensill-Bank in Bremen 2021 hat nun die D&O-Versicherer erreicht. Der Insolvenzverwalter hat zivilrechtliche Ansprüche gegen ehemalige Vorstände des Unternehmens geltend gemacht. Der Fall birgt einigen Sprengstoff, da vorsätzliches Handeln der Verantwortlichen im Raum steht, dann müssten die Versicherer nicht zahlen. Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters laufen auch noch strafrechtliche Ermittlungen.
Wie umgehen mit der wissentlichen Pflichtverletzung?
Legal Eye – Die Rechtskolumne Einigen D&O-Versicherungsfällen steht auf die Stirn geschrieben, dass die versicherte Person wissentlich ihre Pflichten verletzt hat und somit kein Haftpflichtanspruch besteht. In der Regel muss der Versicherer dennoch zunächst die Abwehrkosten zahlen. Kann er das vermeiden, indem er die wissentliche Pflichtverletzung in einem vorgezogenen Deckungsverfahren feststellen lässt? Nein, entschied das OLG Karlsruhe kürzlich in einem Urteil zur Haftpflichtversicherung, das sich auf die D&O-Deckung übertragen lässt.
Kardinalpflichten: Erleichterungen für Versicherer
Legal Eye – Die Rechtskolumne Der Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung führt insbesondere in der D&O-Versicherung häufig zu Diskussionen zwischen dem Versicherten und dem Versicherer. Nach ständiger Rechtsprechung greift zugunsten des Versicherers eine Beweiserleichterung, wenn der Versicherte eine sogenannte Kardinalpflicht verletzt hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat geurteilt, dass dazu auch die Pflicht zählt, sich vor Aufnahme einer Tätigkeit über deren rechtlichen Rahmen zu erkundigen. Das dürfte es Versicherern erleichtern, unter Berufung auf den Deckungsausschluss der Wissentlichkeit Schadenzahlungen abzulehnen.
D&O: „Wissentliche Pflichtverletzung“ bleibt unscharf
Legal Eye – Die Rechtskolumne: Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung neue Regeln für den Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung aufgestellt. Sie schaffen zwar mehr Klarheit, doch der Begriff der wissentlichen Pflichtverletzung bleibt unscharf. Er sollte ganz aus den Bedingungen der Versicherer gestrichen werden. Stattdessen sollte der Versicherer dann leistungsfrei bleiben, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich einen Schaden verursacht hat.
D&O-Versicherung: Klare Bedingungen sind nötig
Legal Eye – Die Rechtskolumne: In der Managerhaftpflichtversicherung sorgen die Ausschlusstatbestände der „wissentlichen Pflichtverletzung“ und der „nicht ernstlichen Inanspruchnahme“ für Unsicherheit. Der Akzeptanz der D&O-Versicherung nützt das nicht. Besser wären klare Bedingungen – auch wenn das mehr Schäden und höhere Prämien bedeuten würde.





