Von Herbert Fromme, Köln Die Mannheimer Versicherungsgruppe plant, spätestens im Februar Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen steuerliche Sonderregeln für Versicherungskonzerne zu erheben. „Wir sind in der letzten Phase der Vorbereitungen“, bestätigte Mannheimer-Chef Hans Schreiber der Financial Times Deutschland. „Die Sonderregeln verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz.“ Auch im Bundesrat gebe es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmeregelung, glaubt Schreiber.
Deutsche Versicherungskonzerne dürfen die seit 1. Januar 2002 automatisch anfallenden Verluste ihrer Lebens-und Krankenversicherer nicht mit Gewinnen aus Schaden-und Unfallgesellschaften verrechnen. Das kostet sie Milliarden an erhofften Steuererleichterungen.
Die Mannheimer will mit dem Argument klagen, dass ihre Planungen für die vor zwei Jahren gegründete Internet-Lebensversicherung Mamax auf den versprochenen – und für die übrige Wirtschaft auch eingeführten – Steueränderungen beruhten. Durch die Sonderregeln für Versicherer sei dem Konzern erheblicher Schaden zugefügt worden.
Mit diesem Argument sucht Schreiber eine Abkürzung: Eigentlich müsste ein Versicherer einen Steuerbescheid abwarten, der auf den umstrittenen Regeln beruht, und könnte dann gegen diesen Steuerbescheid klagen. Das wäre frühestens 2003 der Fall. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin prüft zwar noch, ob vorher eine Verbandsklage vor dem Bundesverfassungsgericht möglich ist. Die Chancen dafür schätzen die Verbandsjuristen allerdings nicht sehr hoch ein.
Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Steuerreform zahlt kein Lebens-oder Krankenversicherer mehr Steuern auf Gewinne, denn es fallen steuerlich gesehen keine Gewinne mehr an. Finanzminister Eichel hat die Definitivbesteuerung eingeführt. Danach muss ein Unternehmen bei der Ausschüttung Dividenden mit mindestens 25 Prozent versteuern. Ein anderes Unternehmen, das Dividenden einnimmt, muss darauf deshalb nicht noch einmal Steuern zahlen. Sie fallen bei der Steuerermittlung nicht ins Gewicht. Dasselbe gilt für Erlöse aus Beteiligungsverkäufen.
Für Lebensversicherer ist die Wirkung durchschlagend. Ihre Dividendeneinnahmen spielen keine Rolle mehr für die Gewinnermittlung. Gleichzeitig geben sie mehr als 95 Prozent ihrer Erträge aus Kapitalanlagen an die Versicherten weiter. Das gilt als Betriebsausgabe. Deshalb übersteigen die Ausgaben ab 2002 stets die Einnahmen, es fällt ein Verlust an. Ein Beispiel: Ein Lebensversicherer nimmt im Jahr 2001, also nach altem Recht, 100 Mio. Euro pro Jahr an Kapitalerträgen ein, davon stammen 80 Mio. Euro aus festverzinslichen Papieren, 20 Mio. Euro aus Dividenden und dem Verkauf von Aktien. Von den Erträgen gibt er 95 Mio. Euro an die Versicherten weiter; nach Kosten bleibt ein Gewinn von 2 Mio. Euro, der versteuert wird.
Ab 2002 zählen die 20 Mio. Euro aus Dividenden und Veräußerungsgewinnen steuerlich nicht mehr. Das Unternehmen hat nur noch 80 Mio. Euro Einnahmen – aber weiter 98 Mio. Euro Ausgaben. Steuerlich entsteht ein Verlust von 18 Mio. Euro.
Konzerne mit Gewinnabführungsverträgen können Verluste aus einem Konzernteil mit Gewinnen eines anderen verrechnen – die Versicherer aber nicht. Gewinne aus der Sachversicherung oder aus dem Asset Management dürfen nicht mit den Lebens-Verlusten aufgerechnet werden. Diese Ausnahme wurde Ende 2001 von Bundestag und Bundesrat nach einer Initiative von Abgeordneten beschlossen, die Steuerausfälle vor allem für Gemeinden befürchten.
„In anderen Ländern Europas gibt es das Problem nicht, weil dort die so genannte Spartentrennung nicht besteht“, sagte Schreiber. Dort darf dieselbe Gesellschaft sowohl Lebens-als auch Kranken-und Sachversicherungen anbieten. Deutschland habe sich seinerzeit für die Option entschieden, die Spartentrennung beizubehalten, sagte Schreiber. „Daraus darf uns aber jetzt nicht dieser Nachteil entstehen.“
Hoffnung, dass seine Verfassungsklage erfolgreich ist, schöpft Schreiber aus einer Entschließung des Bundesrates. Darin fordert er die Regierung auf, eine neue Regelung außerhalb des Steuerrechts vorzulegen, mit der die Sonderregelungen „im Ergebnis entbehrlich werden“. Dann soll der umstrittene Paragraf 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes rückwirkend aufgehoben werden. „Offensichtlich gibt es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“, so Schreiber.
Andererseits gibt es auch in der Versicherungsbranche Stimmen, die vor voreiligen Hoffnungen warnen. „Wenn diese Sonderregelung nicht steht, kommt eine andere. Dass eine ganze Branche wie die Lebensversicherer direkt keine Steuern mehr zahlt, ist politisch nicht durchzusetzen“, so ein Manager.
Schreiber vertritt mit seiner Klage die Assekuranz
Hans Schreiber
ist als kampfeslustiger Vertreter seiner Branche bekannt. Der Chef der Mannheimer-Gruppe und gelernte Psychologe ist Mitglied des Präsidiums des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft und Chef des Versicherungs-Arbeitgeberverbandes.
Quelle: Financial Times Deutschland
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