Gesetzliche und Riester-Rente dürfen zeitversetzt beginnen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt Riester-Produkte der Victoria Lebensversicherung zertifizieren, bei denen der Auszahlungsbeginn der staatlich geförderten Privatrente zeitlich weit hinter dem der gesetzlichen Rente liegen kann. Gegen die Entscheidung kann die BaFin Rechtsmittel einlegen. „Wir prüfen das zurzeit“, sagte ein Sprecher. (AZ 1 E 2241/02 (1))
Versicherte mit Riester-Produkten erhalten nur dann die staatliche Förderung zur Altersvorsorge, wenn die BaFin die Vertragsmuster der Anbieter zertifiziert hat. Die Aufsicht hatte sich geweigert, vier Produkte der Münchener-Rück-Tochter Victoria Leben zu zertifizieren. „Ein Rentenbeginn vor dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person ist ausgeschlossen. Der für die Versicherung vereinbarte Rentenbeginn ist im Versicherungsschein dokumentiert“, heißt es in den beanstandeten Mustern.
Das Argument der BaFin: Da der Vertrag keinen spätestmöglichen Auszahlungsbeginn vorsieht, ist die Abkoppelung der privaten von der gesetzlichen Altersvorsorge möglich. Ein Kunde kann also mit 60 Jahren Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und erst mit 70 Jahren Zahlungen aus der Riester-Rente erhalten. Das widerspricht nach Ansicht der BaFin dem Ziel der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge, die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus auszugleichen.
Die Victoria zog gegen den Ablehnungsbescheid vor Gericht. Der Hintergrund: Nur mit einem späten Auszahlungsbeginn sind Riester-Policen für Menschen über 50 überhaupt sinnvoll, anderenfalls ist die Ansparphase zu kurz. Auf diese Kunden zielen die Spezialtarife der Victoria.
Die Abkoppelung der staatlich geförderten privaten von der gesetzlichen Rente widerspreche dem Reformziel nicht, argumentiert sie. So könne ein Rentner erst dann auf das Geld aus der privaten Altersvorsorge angewiesen sein, wenn er andere Ressourcen aufgebraucht habe. Den Gesetzen zur Rentenreform lasse sich die Notwendigkeit einer zeitlichen Obergrenze des Auszahlungsbeginns nicht entnehmen.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Frankfurt gaben dem Versicherer recht. Die von der BaFin verlangte Klausel sei „weder aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens durch das Altersvermögensgesetz noch durch die Gesetzesmaterialien zu belegen“.
Anja Krüger und Herbert Fromme
Quelle: Financial Times Deutschland
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