Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt. Unvollständige Angaben im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind nach einem Urteil des BGH kein ausreichender Beweis für arglistiges Verhalten des Kunden, wenn der Vermittler das Formular ausgefüllt hat (AZ IV ZR 161/03). Die Richter haben eine anders lautendes Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgehoben.
Ein Schreiner hatte sich bei einem Sturz verletzt und war berufsunfähig geworden. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Berufsunfähigkeit beruhe auf Vorerkrankungen, die der Kunde arglistig verschwiegen habe.
Im Antragsformular sind alle entsprechenden Fragen verneint, obwohl der Mann unterer mehreren Erkrankungen der Wirbelsäule litt. Der Schreiner behauptet, der Vermittler habe nur nach Größe, Gewicht und behandelndem Arzt gefragt. Er habe den Antrag unterschrieben, danach habe der Vertreter das Formular ohne weitere Nachfragen ausgefüllt. Hat der Kunde bewusst seine Erkrankungen verschwiegen, erfüllt das den Tatbestand der Obliegenheitsverletzung. „Ihn zu beweisen ist Sache des Versicherers“, urteilten die Richter. Habe der Vermittler das Ausfüllen des Formulars übernommen – was unstrittig ist – sei der Antrag allein kein Beweis. Der Versicherer müsse beweisen, dass dem Kunden alle Fragen gestellt und sie wie niedergelegt beantwortet worden seien.
Die Branche spielt das Urteil herunter. „Es ist nicht überraschend und hat keine Folgen für die Versicherer“, sagte der Syndikus des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, Peter Präve. Viele Gerichte hätten in vergleichbaren Fällen ähnlich entschieden.
Das hat für die Versicherer Konsequenzen. Die Kommission für die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hat den Trend in ihrem Vorschlag für die Neufassung aufgegriffen. „Danach soll künftig die spontane Anzeigepflicht des Kunden entfallen“, erklärte Wolfgang Scholl vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die spontane Anzeigepflicht sieht vor, dass der Kunde dem Versicherer alle relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen mitteilt, auch wenn er nicht danach gefragt wird.
Anja Krüger
Quelle: Financial Times Deutschland
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