Die Versicherungswirtschaft hat sich bei der umstrittenen Besteuerung von Zinserträgen aus Lebensversicherungs-Beitragsdepots weitgehend durchgesetzt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte für die Zinsen aus den Depots die Abführung der Zinsabschlagsteuer verlangt.
Jetzt änderte das Ministerium nach Informationen der FTD seine Auffassung – nach heftigen Protesten der Assekuranz. Nur noch Zinsen aus Beitragsdepots von Verträgen, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen der Steuer. Das stört die Versicherer wenig, da auf Grund der Steueränderungen bei Lebensversicherungen solche Verträge seit Anfang 2005 kaum noch verkauft werden.
Hintergrund des Streits war die Konstruktion der so genannten Fünf-plus-sieben-Modelle, die noch bis Ende 2004 angeboten wurden und in der Form der Lebensversicherung ein reines Steuersparmodell waren.
Bei dieser Variante der Lebensversicherung zahlt der Kunde einen Einmalbetrag an den Versicherer, den dieser in einem gut verzinsten Beitragsdepot parkt. In den folgenden fünf Jahren entnimmt das Unternehmen daraus gleich große Beiträge und zahlt sie als Prämie für die Lebensversicherung des Kunden ein. Dann bleibt der Vertrag weitere sieben Jahre beitragsfrei, bis sich der Kunde die Versicherungssumme steuerfrei auszahlen lässt. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit wurden erfüllt: Laufzeit zwölf Jahre, mindestens fünf Jahre Beitragszahlung. Lediglich die Zinserträge aus dem Beitragsdepot müssen mit dem persönlichen Satz versteuert werden.
Für die Zinserträge aus dem Beitragsdepot wollte das Finanzministerium vorab die Zinsabschlagssteuer einführen, die dann von den Gesellschaften überwiesen werden müsste. „Mit der Verzinsung der Beitragsdepots bietet das Versicherungsunternehmen eine Geldanlagemöglichkeit, die mit dem Bankgeschäft eines Kreditinstituts gleichzustellen ist“, hieß es dazu in einem Schreiben des BMF vom Januar 2005.
Gegen dieses Vorhaben wehrte sich die Assekuranz erfolgreich. Der Zinsertrag nach Steuern wäre für den Kunden zwar gleich geblieben, da das Finanzamt die von der Versicherung gezahlte Kapitalertragssteuer mit der vom Kunden entrichteten Steuer auf Zinserträge verrechnet und ihm zu viel gezahltes Geld erstattet hätte. Allerdings hätte sich die Summe im Beitragsdepot verringert. Da die Assekuranz die Beiträge, die jährlich in die Lebensversicherung fließen, inklusive der unversteuerten Zinserträge kalkuliert, hätte das Geld im Depot nicht mehr ausgereicht, um die Versicherung bis zur vereinbarten Summe aufzufüllen.
Jetzt hat das BMF seine Haltung revidiert. „Aus Gründen des Vertrauensschutzes“ soll die Verpflichtung der Assekuranz, Kapitalertragsteuer abzuführen, nur noch für Verträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2004 zustande gekommen sind. Damit sei die Kapitalertragsteuerverpflichtung der Assekuranz „stark eingeschränkt worden“, wie das BMF eingesteht. Denn seit Januar 2005 fehlt die steuerrechtliche Basis für Fünf-plus-sieben-Verträge, sie werden kaum noch verkauft. Die bis Ende 2004 abgeschlossenen Verträge laufen allerdings bis 2016, auf sie hätte sich die vom BMF ursprünglich geplante Änderung negativ ausgewirkt.
Die Assekuranz zeigt sich mit der Neuregelung zufrieden. „Es ist erfreulich, dass nicht in bestehende Verträge eingegriffen wird“, erklärt Jürgen Wagner vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Nach wie vor störe es ihn aber, dass das Finanzministerium die Versicherer bezüglich ihrer Beitragsdepots wie Kreditinstitute behandelt. „Die Verfahrenserschwernis durch die neue Rechtslage führt zusammen mit dem Wegfall der Steuerfreiheit dazu, dass es in Zukunft nur noch sehr wenige Depots geben wird“, befürchtet Wagner.
Quelle: Financial Times Deutschland
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