Aufsicht setzt Regeln für zweckgebundene Treuhandfonds
Von Herbert Fromme, Köln Die Finanzaufsicht BaFin hat den Unternehmen die Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen erleichtert. In einem Merkblatt zu den zweckgebundenen Treuhandfonds oder Contractual Trust Arrangements (CTA) legt die Behörde fest, dass ein Treuhänder im Rahmen eines CTA grundsätzlich aufsichtspflichtige Bankgeschäfte betreibt. Die Aufsichtspflicht entfällt aber auf Grund des Konzernprivilegs, wenn ein CTA nur Unternehmen eines Konzerns einbezieht.
Bei einem CTA überträgt das Unternehmen Vermögenswerte auf einen Treuhänder. Dieser darf die Mittel nur für Pensionszwecke benutzen, die Mitarbeiter haben bei Insolvenz des Trägerunternehmens einen eigenen Anspruch gegen den Treuhänder.
Sind Institute für Dritte im Rahmen eines CTA als Treuhänder tätig, können sie eine Freistellung von der Aufsichtspflicht verlangen, heißt es in dem BaFin-Merkblatt weiter. Freistellungsfähig ist ein Treuhänder dann, wenn die eigentliche Vermögensverwaltung von einem beaufsichtigten Finanzdienstleistungsinstitut oder einer Bank übernommen wird. Außerdem müssen die zulässigen Anlagen auf Fondsanteile beschränkt sein. „Die Regeln öffnen die CTA-Lösung noch stärker für Unternehmen, die bisher auf Grund ihrer Größe kein eigenes oder konzerneigenes CTA wollten“, sagte Gesellschaftsrechtler Christoph Louven, Partner bei der Anwaltsozietät Lovells in Düsseldorf.
Bei Großunternehmen sind CTAs schon beliebt. BASF hat ein CTA mit 3,7 Mrd. Euro eingerichtet, auch Schering hatte so die Pensionslasten aus der Bilanz geholt. Die Ausgliederung ist eine Gelegenheit, um das bilanzielle Problem der Pensionsverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern zu lösen. Dieses stört insbesondere bei der Bilanzierung nach neuen internationalen Standards. Solche Pensionsverpflichtungen sind bei Analysten und Rating-Agenturen nicht beliebt.
Zitat:
“ „Die Regelnöffnen dieCTA-Lösung noch stärker““ – Christoph Louven, Partner bei Lovells –
Quelle: Financial Times Deutschland
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