Das neue Versicherungsvertragsgesetz ändert auch die Schadenversicherung an entscheidenden Punkten
Von Herbert Fromme und Anja Krüger, Köln S icher ist: „Das neue Gesetz wird in den ersten Jahren ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für die Gerichte werden“, urteilt Fachanwalt Theo Langheid, der nur Versicherer vertritt. Das gilt für die Aufhebung des berühmten Prinzips „Alles oder nichts“. Begeht ein Kunde gegenüber dem Versicherer eine Pflichtverletzung oder führt den Schaden grob fahrlässig herbei, bekommt er bisher keine Entschädigung. Bei einfacher Fahrlässigkeit gibt es die volle Entschädigung. Das Prinzip wird aufgehoben, künftig wird eine Quote festgelegt – das werden die Gerichte tun. Zum Beispiel: Der Kunde meldet dem Versicherer nicht, dass für Renovierungsarbeiten ein Gerüst aufgebaut wird. Diebe nutzen das Gerüst und brechen ein. Heute erhält der Kunde kein Geld, künftig einen Teil, je nach Schwere des Verschuldens. „Aber hier muss sich die Beweislast anders verteilen“, moniert der Jurist Wolfgang Scholl von der Verbraucherzentrale Bundesverband. Der Versicherer müsse nachweisen, warum er nicht voll leisten will, nicht umgekehrt.
In der Haftpflichtversicherung schafft das Gesetz das bisherige „Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot“ ab. Danach kann ein Versicherer in seinen Bedingungen festlegen, dass er nicht zahlt, wenn sein Kunde den anspruchsberechtigten Dritten entweder schon entschädigt hat oder seinen Anspruch anerkannt hat. Dazu kommt, dass bei Pflichtversicherungen wie etwa der Architektenhaftpflicht der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen den Versicherer hat wie jetzt schon in der Autoversicherung. „Das ist im Interesse der Kunden und richtig so“, sagt Verbraucherschützer Scholl. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) lehnt die Neuerungen scharf ab. „Missverständnissen und Missbrauch wird Vorschub geleistet“, so Versicherungsmanager Wolfram Wrabetz. Fachanwalt Langheid ist hier nicht auf seiner Seite. „Die Kritik ist unbegründet.“ Die Position der Versicherer in Prozessen könne besser werden. Wenn ein Kunde heute betrügen wolle, sei er im Gerichtsverfahren „Geschädigter gegen Schädiger“-Partei. „Sagt er, ich habe mich auf die Brille gesetzt, muss der Richter das akzeptieren“, sagt er. „Künftig muss der angeblich Geschädigte den Versicherer verklagen. Dann wird der Versicherungsnehmer Zeuge, dem muss ein Richter nicht glauben.“
Quelle: Financial Times Deutschland
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