Gerichte müssen klären, ob Zusatztarife zulässig sind
Von Ilse Schlingensiepen Als die AOK Rheinland/Hamburg im April damit begann, als erste gesetzliche Krankenkasse eigene Zusatzversicherungen zu verkaufen, war der Aufschrei der privaten Krankenversicherer (PKV) groß. Sie sahen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Schnell beschäftigte die Angelegenheit die Juristen: Das Sozialgericht Köln muss in einem von der Continentale Krankenversicherung und dem PKV-Verband angestrengten Verfahren klären, ob das Vorgehen der Kasse rechtmäßig ist.
Früher durften nur PKV-Unternehmen Zusatzversicherungen verkaufen. Sie bieten gesetzlich Versicherten Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht bezahlt. Die AOK sieht in der Gesundheitsreform die Grundlage, selbst auf diesen Markt zu gehen, und hat für einige Tarife die Genehmigung des Landesversicherungsamts Nordrhein-Westfalen erhalten.
Die Kasse stützt sich auf Paragraf 53, Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs V. Er erlaubt Krankenkassen seit dem 1. April 2007, für ihre Versicherten Wahltarife zur Kostenerstattung mit unterschiedlichen Varianten zu entwickeln. „Als Wahltarif können wir alles anbieten, was dem Grunde nach eine GKV-Leistung ist, was der Versicherte aber ergänzen möchte“, sagt Heinrich Schlüter, Leiter der Rechtsabteilung der AOK Rheinland/Hamburg. Das sieht die Aufsicht auch so: Die Gesetzesbegründung zeige, dass über die Kostenerstattungstarife „den GKV-Versicherten ein Versichertenschutz eingeräumt werden darf, der dem von privat Versicherten ähnelt“, heißt es in einem Schreiben des Amtes.
Schwere Vorwürfe der PKV
Da die Kasse ihre Tarife nur den eigenen Versicherten anbieten dürfe, gebe es keine direkte Konkurrenz zur PKV, sagt Schlüter. Der Gesetzgeber könne halt das Tätigkeitsfeld der GKV kleiner oder größer gestalten. „Ob das Bestand hat, muss das Verfassungsgericht beurteilen.“
Paragraf 53 decke die Tarife der AOK nicht, sagt Rechtsanwalt Gerhard Stry von der Continentale. Die Kasse verstoße nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht, sondern auch gegen die GKV-Regeln. „Im Gesetz steht ausdrücklich, dass Wahltarife nicht zu einer Quersubventionierung führen dürfen.“ Genau dazu werde es aber kommen, da sich Versicherte die Deckung auch dann noch kaufen könnten, wenn sie schon erkrankt sind. Diese negative Selektion könnten die Prämien für die Zusatztarife allein nicht auffangen. „Mit dem Verstoß gegen das Verbot der Quersubventionierung verschafft sich die AOK einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der PKV“, kritisiert Stry.
Quelle: Financial Times Deutschland
Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.
Diskutieren Sie mit
Kommentare sind unseren Abonnenten vorbehalten. Bitte melden Sie sich an oder erwerben Sie hier ein Abo