Urteil gegen Marktführer wegen Boykottaufforderung
Von Herbert Fromme, Köln Der Großmakler Aon Jauch & Hübener hat vor dem Landgericht Hamburg eine bittere Niederlage einstecken müssen. Die sehr viel kleinere Firma Heitmann Versicherungs- und Vermögensberatung (HVV) aus dem nordrhein-westfälischen Olfen hatte geklagt, weil ihrer Ansicht nach Aon Versicherer aufgefordert hatte, kein Geschäft von Heitmann anzunehmen.
In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 315 O 982/06 verurteilte das Gericht Aon, Auskunft über die entsprechenden Kontakte zu Versicherern zu geben, Schadensersatz zu leisten und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein Aon-Sprecher erklärte, man werde Rechtsmittel einlegen und nehme ansonsten zu einem laufenden Verfahren nicht Stellung.
Das Verfahren hat große Bedeutung für den Markt. In Zeiten fallender Prämien gehen auch die Provisionseinkünfte der Makler zurück, entsprechend heftig wird um Kunden und Zugang zu Versicherern gerungen. Allerdings kommt es selten zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Verfahren dürfte in höheren Instanzen deshalb Regeln für den Umgang von Maklern miteinander und mit Versicherern etablieren.
Die Firma Heitmann hatte bis zum August 2006 in der Rechtsform eines gebundenen Handelsvertreters Geschäft für die Aon-Tochter Unit akquiriert. Unit ist als Spezialmakler im Bereich Bau- und Architektenhaftpflicht tätig. Nach Streitigkeiten über Provisionen – um die in einem separaten Verfahren vor Gericht gestritten wird – warfen Aon/Unit der Firma Heitmann und Geschäftsführer Bernd Heitmann vor, Unit-Daten zur späteren Abwerbung von Kunden gesammelt zu haben, und kündigten fristlos.
Heitmann arbeitete als eigenständiges Maklerunternehmen weiter und gewann zahlreiche Aon/Unit-Kunden. In der Folge schrieben Aon-Manager Briefe an die Versicherer Zürich und VHV, die beide in den Spezialsegmenten tätig sind. Dort hieß es: „Unsere Bitte geht dahin, dass Sie bis zum Abschluss des Rechtsverfahrens keine endgültigen Übertragungen von der Unit auf die Maklerfirma HVV vornehmen, selbst auf die Gefahr hin, dass Ihnen diese Bestände verloren gehen.“ Dazu kamen telefonische Aufforderungen in dieselbe Richtung. Damit habe Aon gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen, so das Gericht.
Quelle: Financial Times Deutschland
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