Urteil gegen König & Cie. bedroht Fondsunternehmen
Herbert Fromme und
Patrick Hagen , Köln
Der Erfolg eines Kleinanlegers vor dem Landgericht Hamburg gegen die Unternehmensgruppe König & Cie. kann nach Ansicht von Anwälten zu ähnlichen Erfolgen in Hunderten von Verfahren führen und damit zu einer ernsthaften Belastung für Fondsunternehmen wie König werden. „Das Urteil ist richtungsweisend für eine ganze Reihe weiterer Klagen“, sagte der Berliner Anwalt Wolfgang Schirp, dessen Kanzlei den Kläger vertritt. Schirp und der seiner Kanzlei nahestehende Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz vertreten mehr als 100 weitere Geschädigte, auch andere Kanzleien sind aktiv.
Das Landgericht hatte am 17. September 2010 entschieden, dass König & Cie. einem Anleger 43 500 Euro zahlen muss (Az.: 317 O 46/10). Die Firma hafte für die Angaben im Prospekt für den Zweitmarktfonds Deutsche Leben I. König & Cie. hatte Anfang des Jahrzehnts eine Reihe von Fonds aufgelegt, mit denen Cashlife den Ankauf von Lebensversicherungspolicen aus zweiter Hand finanzierte. Cashlife kauft Lebensversicherungskunden, die aussteigen wollen, ihre Policen ab und führt sie weiter bis zum Auszahlungsdatum. Der Kunde erhält mehr Geld, als der Versicherer ihm bei Kündigung zahlen würde, dennoch bleibt eigentlich eine Marge für Abwickler Cashlife und die Geldgeber, die über Fonds angeworben werden.
Allerdings ging das Modell zumindest für die drei Deutsche-Leben-Fonds nicht auf. Die Schlussgewinnzahlungen der Lebensversicherer, in die Modelle fest einkalkuliert, fallen geringer aus als erwartet. Da die Fonds für den Ankauf der Policen mehr als 70 Prozent Fremdkapital einsetzten, gerieten sie leicht in Schieflage. Alle drei müssen abgewickelt werden. Das Landgericht urteilte jetzt, die Risiken einer solchen Anlage seien in dem Prospekt nicht ausreichend beleuchtet worden.
Neue Publikumsfonds für deutsche Policen gibt es seit der Probleme für die König-Fonds nicht, weiter auf dem Markt sind Fonds, die in britische und amerikanische Policen investieren.
König & Cie. seinerseits zeigte sich sicher, dass die Entscheidung in der nächsten Instanz gekippt wird. „Sie widerspricht vollständig der höchstrichterlichen Rechtsprechung“, es handele sich um „Arbeitsverweigerung“ durch das Gericht. „Auch der Verlauf der mündlichen Verhandlung findet sich nicht in dem Urteil.“
Quelle: Financial Times Deutschland
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