Wer privat versichert ist und Hartz-IV-Leistungen erhält, muss seinen Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung (PKV) allein bezahlen. An den Kosten müssen sich Jobcenter oder Sozialhilfeträger nicht beteiligen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Wenn ein Versicherter einen anderen Tarif als den Basistarif wählt – eine Art Sozialtarif der PKV -, muss er alle daraus resultierenden Belastungen tragen, so die Richter. Im gleichen Fall hat das Gericht auch entschieden, dass die Hartz-IV-Leistungsträger den Versicherten die vollen Beiträge zur privaten Pflegeversicherung erstatten müssen (Az.: L 19 AS 2130/10). Ilse Schlingensiepen
Quelle: Financial Times Deutschland
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