Der Versicherer Axa hat vor dem Bundesgerichtshof eine Niederlage erlitten. Er darf einem Kunden nicht die Leistungen kürzen – das hatte er mit dem Argument getan, der Kunde habe seine Pflichten verletzt. Doch die von der Axa verwendete Klausel bezog sich auf das alte Versicherungsvertragsgesetz. Axa hatte sie nicht an das seit 2008 geltende neue Recht angepasst. Der BGH entschied, dass Klauseln, die auf altes Recht zielen, unwirksam sind (Az.: IV ZR 199/10). „Wir begrüßen das Urteil, weil diejenigen Versicherer nicht belohnt werden, die ihre Bedingungen nicht angepasst haben“, sagt Lars Gatschke vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer in einem leer stehenden Haus die Heizungsanlage nicht geleert. Den entstandenen Wasserschaden regulierte der Versicherer Axa aber nur zur Hälfte. Das Unternehmen begründete die Kürzung damit, dass der Kunde seine Pflicht zur Kontrolle und Leerung der Wasserrohre verletzt habe.
Dabei argumentierte Axa mit einer Klausel, die auf die alte Fassung eines Paragrafen zielte, den der Gesetzgeber im Zuge der Reform verändert hat. Auf das alte Recht bezogene Klauseln sind unwirksam, urteilten die Richter. Der Versicherer müsse hinnehmen, dass er gegen die Pflichtverletzung des Kunden nichts tun kann. Für den geschädigten Eigentümer heißt das aber nicht, dass er den Schaden jetzt komplett ersetzt bekommt. Die Bundesrichter wiesen den Fall nämlich an das Berufungsgericht zurück. Das muss nun prüfen, ob der Eigentümer den Schaden nicht etwa grob fahrlässig verursacht hat.
Anja Krüger
Quelle: Financial Times Deutschland
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