Entscheidung der Karlsruher Richter zu Clerical Medical betrifft die gesamteBranche // Kunden können bei fehlerhafter Beratung auf mehr Geld hoffen
Herbert Fromme und Anja Krüger
Der Bundesgerichtshof verhandelt am 8. Februar über die Klage einer Kundin gegen den britischen Versicherer Clerical Medical. Die Klägerin verlangt, dass der Versicherer die bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellte Summe zahlt. Der Ausgang hat nach Auffassung von Experten weitreichende Konsequenzen für die gesamte Assekuranz und Millionen von Anlegern. Es geht darum, welchen Stellenwert die „unverbindlichen Musterrechnungen“ haben, mit denen Versicherer und Vermittler Kunden vor Vertragsabschluss ködern. Außerdem müssen die Richter klären, ob die Bedingungen klar und eindeutig sind.
Wird Clerical Medical zur Zahlung verurteilt, müssen die Versicherer zahlreiche frische Ansprüche fürchten. Entsprechend nervös ist die Assekuranz – auch wenn Sprecher der Branche darauf verweisen, dass es sich um einen Einzelfall handele und ein Urteil zugunsten der Kundin keine Konsequenzen für die Mehrzahl der Verträge hätte. „Wir müssen erst einmal das Urteil abwarten und den Sachverhalt prüfen“, sagte eine Sprecherin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. „Nach unserem Eindruck wird das Urteil keine Implikationen für die Branche haben.“
Fachjuristen sehen das anders. „Hier geht es um nicht weniger als die Frage, ob sich Kunden auf Musterrechnungen verlassen können oder nicht“, sagte Herbert Palmberger von der Düsseldorfer Kanzlei Heuking Kühn. Palmberger ist in den verhandelten Fall nicht involviert, hat aber ähnliche auf dem Tisch.
Angesichts der fallenden Zinsen weichen die Auszahlungen von Lebensversicherern und ihre Privatrenten immer häufiger von den vor zehn Jahren zugesagten Werten ab. Entsprechend groß ist die Frustration vieler Kunden. Vor allem bei Betroffenen, die hohe Summen in Lebens- und Rentenversicherungen gesteckt haben, wächst die Klagebereitschaft.
Der BGH muss kommende Woche ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. September 2010 (Az.: 7 U 1358/09) überprüfen. Die Dresdener Richter hatten der Kundin Schadensersatz von Clerical Medical zugestanden. Das Unternehmen gehört inzwischen zu der vom britischen Staat mit 41 Prozent gehaltenen Lloyds Banking Group. Es ist eine Schwestergesellschaft der Heidelberger Lebensversicherung.
Clerical Medical hatte der Kundin 2002 eine Lebensversicherung gegen einen Einmalbeitrag von 247 500 Euro verkauft. Sie nahm bei einer Bank einen mit 6,5 Prozent verzinsten Kredit über 250 000 Euro auf, mit dem sie die Prämie zahlte. Beides wurde vom selben Vermittler arrangiert. Der Versicherer versprach regelmäßige laufende Auszahlungen sowie eine Auszahlung von 254 000 Euro am 1. März 2012. Die „unverbindliche Musterberechnung“ ging von einem jährlichen Wertzuwachs von 8,5 Prozent aus.
Tatsächlich erzielten die Fonds in dem Vertrag in den ersten beiden Jahren nur drei Prozent und 1,5 Prozent. Clerical Medical reduzierte die Zuweisungen und kündigte eine Reduzierung des Schlussgewinns an. Daraufhin verklagte die Kundin den Versicherer. Das Dresdener Gericht lehnte zwar die geforderte Zahlung von 254 000 Euro zum 1. März 2012 ab. Aber es sprach der Klägerin Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung durch den Finanzvermittler zu, für den der Versicherer einstehen müsse.
Nach Angaben des BGH sind in Deutschland „Hunderte ähnlicher Verfahren“ gegen Clerical Medical vor Gericht, in denen die Kunden entweder die Erfüllung des Vertrags verlangen oder auf Schadensersatz wegen fehlerhafter oder unzureichender Aufklärung klagen. In diesem Punkt liegt der eigentliche Sprengstoff für die Assekuranz. Denn stellen die Richter fest, dass der Versicherer wegen Fehlern in der Beratung durch den Vermittler schadensersatzpflichtig ist, öffnet das den Weg für zahlreiche Ansprüche.
Beim BGH sind zurzeit 30 Fälle anhängig. Bislang haben Versicherer, auch Clerical Medical, in solchen Situationen das höchstrichterliche Urteil verhindert, indem sie in letzter Minute zahlten. Das ist im vorliegenden Fall unwahrscheinlich.
Quelle: Financial Times Deutschland
Dieser Beitrag ist nur für Premium-Abonnenten vom Versicherungsmonitor persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. Bitte bedenken Sie: Mit einer von uns nicht autorisierten Weitergabe brechen Sie nicht nur das Gesetz, sondern sehr wahrscheinlich auch Compliance-Vorschriften Ihres Unternehmens.
Diskutieren Sie mit
Kommentare sind unseren Abonnenten vorbehalten. Bitte melden Sie sich an oder erwerben Sie hier ein Abo