Der Bundesgerichtshof (BGH)
hat gestern eine wegweisende Entscheidung für Versicherungskunden getroffen, die bei Gesellschaften im EU-Ausland versichert sind (Az.: IV ZR 194/09). Sie können auch dann auf den Schutz der deutschen Gerichte setzen, wenn ihre Verträge mit Zustimmung eines Gerichts im EU-Ausland geändert wurden. Im konkreten Fall ging es um einen Kunden, der 1999 bei der britischen Lebensversicherung Equitable Life eine Police abgeschlossen hatte. Die Gesellschaft brach vor zehn Jahren zusammen. Zur Abwicklung der bestehenden Verträge hat die insolvente Gesellschaft ein sogenanntes Solvent Scheme of Arrangement veranlasst – eine Art Vergleich, bei dem nur 75 Prozent der bei einer Versammlung anwesenden Betroffenen zustimmen müssen. Wenn ein britisches Gericht das „Scheme“ gebilligt hat, gilt es für alle Betroffenen. Der deutsche Kunde hatte gegen diese Einbeziehung geklagt. Der BGH gab ihm recht. „Damit folgt der BGH dem europäischen Rechtsrahmen, in dem festgelegt ist, dass ein Endkunde das vertraute Schutzniveau der eigenen Jurisdiktion behält“, erläuterte Anwalt Jan Schröder von der Kanzlei Allen & Overy. Das gelte, wenn er einen Vertrag bei einem Versicherer im EU-Ausland abschließt oder ein Bestand auf einen Versicherer dort übertragen wird, was heute oft vorkommt.Herbert Fromme
Quelle: Financial Times Deutschland
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