Der Vermittlerverband AfW hat ein BGH-Urteil gegen die AOK Nordost erstritten: Demnach müssen sich gesetzliche Krankenversicherer als Vermittler registrieren, wenn sie private Krankenzusatzpolicen verkaufen.
Krankenkassen dürfen keine privaten Krankenzusatzversicherungen anbieten, vermitteln oder bewerben, sofern sie nicht als Versicherungsvermittler registriert sind. Das hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden (AZ IZR 183/12). Damit gaben die Richter einer Klage des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung gegen die AOK Nordost statt. Der Vermittlerverband prozessiert seit drei Jahren gegen die Kasse.
Hintergrund ist die EU-Vermittlerrichtlinie: Die seit 2007 geltende Richtlinie sieht vor, dass Vermittler gemäß Paragraph 34d der Gewerbeordnung einer Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer bedürfen. Um sich im Vermittlerregister registrieren zu lassen, müssen sie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und eine entsprechende Qualifikation vorweisen. Zudem müssen sie umfangreiche Dokumentationspflichten erfüllen.
„Manche Kassen haben es richtig gemacht und sich als Vermittler registriert“, erklärt Norman Wirth, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des AfW. Seine Kanzlei „Wirth Rechtsanwälte“ hat den Prozess gegen die AOK Nordost geführt. Andere Kassen agierten als Tippgeber und vermitteln die Kunden an einen entsprechend qualifizierten Vermittler, wieder andere lassen das Geschäft mit den Zusatzpolicen komplett bleiben. „Die AOK Nordost meinte, sie könnte Policen vermitteln, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen“, sagte Wirth.
Die Kasse hatte lange Zeit Policen der Ergo-Tochter DKV vermittelt. Seit die gesetzlichen Krankenversicherer selbst Wahltarife anbieten können, hat die DKV die Kooperation mit den AOKen weitgehend beendet. Der private Anbieter kooperiert nur noch mit der AOK Hessen.
Die Vorinstanzen, das Landgericht Potsdam und das Brandenburgische Oberlandesgericht, hatten sich auf Seiten der AOK Nordost gestellt. Sie beriefen sie auf die spezialgesetzliche Regelung des Paragarph 194 Abs. 1a des Sozialgesetzbuchs V, die ihrer Ansicht nach den §34d GewO verdränge. Demnach ist Krankenkassen die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen erlaubt, wenn das – wie bei der AOK Nordost der Fall – in der Satzung vorgesehen ist.
Der BGH, bei dem der AfW Revision gegen das Urteil eingelegt hatte, sah das anders. Er verbot der AOK Nordost die Vermittlung von Zusatzpolicen „wenn und solange die Beklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis nach Paragraph 34d der Gewerbeordnung ist“. Bei Zuwiderhandlung drohen ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate für die AOK Nordost-Vorstände.
„Das Urteil wird Auswirkungen auf alle Kassen haben, die Kooperationen ohne Registrierung als Vermittler betreiben“, glaubt Wirth. Genaueres ließe sich aber erst sagen, wenn der BGH die Urteilsbegründung veröffentlicht hat. Wirth hofft, dass darin auch ein paar grundsätzliche Dinge zur Auslegung der EU-Vermittlerrichtlinie, insbesondere zur Rolle der Finanzaufsicht BaFin, thematisiert werden.
Er kritisiert, dass die BaFin nicht eingeschritten ist, obwohl sie für die DKV, den damaligen Kooperationspartner der AOK Nordost, zuständig gewesen war. „Es wäre gut, wenn der Gesetzgeber als Konsequenz die BaFin dazu bringen könnte, ihre Kompetenzen auch zu nutzen“, sagt Wirth.
Der Verband hat schon einige Urteile gegen den sogenannten Annexvertrieb von Versicherungen erstritten, unter anderem gegen den Verkauf von Policen beim Supermarkt Penny und den Vertrieb von Policen über das Internet durch den Kaffeeröster Tchibo. Auch hier habe die BaFin nichts unternommen.
Friederike Krieger
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