Legal Eye – Die Rechtskolumne: In der Managerhaftpflichtversicherung sorgen die Ausschlusstatbestände der „wissentlichen Pflichtverletzung“ und der „nicht ernstlichen Inanspruchnahme“ für Unsicherheit. Der Akzeptanz der D&O-Versicherung nützt das nicht. Besser wären klare Bedingungen – auch wenn das mehr Schäden und höhere Prämien bedeuten würde.
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