Legal Eye – Die Rechtskolumne: Damit grob fahrlässig handelnde Versicherungsnehmer nicht leer ausgehen, hat der Gesetzgeber 2009 das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ gekippt. Seitdem muss der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit zumindest einen Teil des Schadens ersetzen. Leider zeigt die Regelung nicht den gewünschten Effekt. Weil die Gerichte falsche Maßstäbe ansetzen, kommen sie immer häufiger zu dem Ergebnis, ein Versicherungsnehmer habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer nicht den gesamten Schaden ersetzen muss.
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