Legal Eye – Die Rechtskolumne: In den Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass der Kunde nach Eintritt des Versicherungsfalles der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen, die sogenannte Stehlgutliste, einzureichen hat. Gerichte bewerten diese Obliegenheit bislang allerdings unterschiedlich. Das hat Folgen für die Frage, ob der Versicherer bei einer sehr spät eingereichten Liste die Leistung kürzen darf.
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