Legal Eye – Die Rechtskolumne Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung 2009 müssen Aufsichtsräte Vorstandsbezüge auf eine angemessene Höhe herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft drastisch verschlechtert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden muss. Kommen die Aufsichtsräte der Pflicht zur Kürzung der Vorstandsvergütung nicht nach, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Darauf hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil hingewiesen.
Diskutieren Sie mit
Kommentare sind unseren Abonnenten vorbehalten. Bitte melden Sie sich an oder erwerben Sie hier ein Abo