Legal Eye – Die Rechtskolumne Steht im Versicherungsschein etwas anderes als im zugrunde liegenden Versicherungsantrag, und widerspricht der Versicherungsnehmer nicht binnen Monatsfrist ab Erhalt des Versicherungsscheins, kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande. Das hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Das gilt auch, wenn die Abweichung zugunsten des Versicherungsnehmers ausfällt. Der BGH hat damit zu einer kontrovers diskutierten Frage Stellung genommen.
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