Legal Eye – Die Rechtskolumne Die Bundesregierung hat am 15. Februar 2017 eine Anpassung des Paragrafen 203 Strafgesetzbuch (StGB) beschlossen. Nicht der Strafbarkeit unterliegen soll künftig das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist. Das sollte es Lebens-, Unfall- und Krankenversicherern erleichtern, Tätigkeiten an externe Dienstleister (Outsourcing) auszugliedern. Es fehlt allerdings noch eine Klarstellung bezüglich der Inanspruchnahme von Run-off-Dienstleistungen bei der Abwicklung geschlossener Bestände.
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