Legal Eye – Die Rechtskolumne Wenn es um die sogenannte stillschweigende Haftungsbeschränkung geht, vertreten die zuständigen Senate des Bundesgerichtshofs (BGH) höchst unterschiedliche Auffassungen. Die Frage, ob einem Schädiger eine solche Haftungsbeschränkung hilft, stellt sich, wenn bei Gefälligkeitsleistungen wie der Nachbarschaftshilfe bei einem Umzug ein Malheur passiert. Während der VI. Senat des BGH die Ansicht vertritt, dass das nicht der Fall ist, sofern der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt, sieht der IV. Senat die Sache prinzipiell anders. Das letzte Wort scheint hier noch nicht gesprochen.
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