Legal Eye – Die Rechtskolumne Gruppenversicherungen erfreuen sich großer Beliebtheit. Weil das Versicherungsvertragsgesetz für diese Art der Vertragsgestaltung allerdings keine speziellen Regelungen vorsieht, können sich Schwierigkeiten und Unsicherheiten ergeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jetzt klar gestellt, dass die Gruppenspitze als Versicherungsnehmer und nicht als Versicherungsvermittler agiert. Andere Fragen, etwa zu den Informations- und Beratungspflichten, sind dagegen noch nicht endgültig geklärt und bedürfen daher sorgsamer Betrachtung.
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