EU-Staaten sind verpflichtet, einen Arbeitnehmer bei einer „offensichtlich unverhältnismäßigen“ Kürzung seiner Betriebsrente zu schützen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt. Dieser Fall liegt nach Ansicht der Richter dann vor, wenn ein Betriebsrentner nach der Pleite seines früheren Arbeitgebers weniger als die Hälfte der vorgesehenen Rentenzahlung erhält. Gleichzeitig müsse die Mindestsicherung greifen, falls der Betroffene nach den Kürzungen unter die Armutsschwelle rutscht.
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