Legal Eye – Die Rechtskolumne Eine der heute weit verbreiteten Erscheinungsformen von Cyberkriminalität besteht darin, Computersysteme mittels einer Schadsoftware zu infizieren, unter anderem um Lösegeld zu erpressen. Die Versicherung von derartigen Lösegeldzahlungen wurde jahrzehntelang von der Aufsichtsbehörde als mit den Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar angesehen, doch diese Auffassung ist mittlerweile überholt. Seit dem Jahre 2017 erlaubt es die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch, Lösegeldversicherungen mit Policen gegen Cyberrisiken zu bündeln. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufsichtsbehörde die Versicherung von Erpressungsgeldern gestattet, bedürfen allerdings in der Anwendungspraxis noch weiterer Klarstellung.
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