Legal Eye – Die Rechtskolumne Entsteht ein versicherter Schaden, für den ein Dritter verantwortlich ist, entschädigt der Versicherer zunächst den Versicherungsnehmer. Mit der Auszahlung geht sein Ersatzanspruch gegen den Dritten auf den Versicherer über. Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers besagt, dass er bei einem nicht vollständig gedeckten Versicherungsschaden den Ersatzanspruch gegen den Dritten so lange behält und vorrangig geltend machen kann, bis sein gesamter Schaden abgedeckt ist. Dieses Vorgehen ist nicht unumstritten.
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