Legal Eye – Die Rechtskolumne Haftungsprozesse werden in der Produkthaftplicht- und der D&O-Versicherung nicht immer vor ordentlichen Gerichten geführt. Viele Verträge sehen dafür auch Schiedsverfahren vor. Dabei kollidiert allerdings das Gebot zur Vertraulichkeit mit der Notwendigkeit, den Versicherer über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Letzteres ist allerdings unumgänglich, wenn er die Abwehrkosten übernehmen soll. In der Regel steht die Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Einbeziehung des Versicherers aber nicht entgegen. Dennoch ist es sinnvoll, eine entsprechende Klarstellung in die Schiedsklausel aufzunehmen.
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