Im Streit um Leistungen aus Betriebsschließungspolicen in der Corona-Krise hat sich das Oberlandesgericht Hamm zu Wort gemeldet. Wenn in den Versicherungsbedingungen eine abschließende Aufzählung an versicherten Krankheitserregern enthalten ist, zu denen Covid-19 nicht gehört, besteht kein Versicherungsschutz bei Corona-bedingten Betriebsschließungen, befand das Gericht. Es wies die Berufung einer Gelsenkirchener Gastwirtin zurück, die per einstweiliger Verfügung 27.000 Euro von ihrem Versicherer haben wollte.
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