Makler muss Schadenersatz in Millionenhöhe zahlen

Das Landgericht Hamburg hat einen Versicherungsmakler dazu verurteilt, einer Bewachungsfirma Schadenersatz in Millionenhöhe zu zahlen, weil er sich nicht um adäquaten Versicherungsschutz gekümmert hat. (AZ 413 KHO 27/20). Die Firma sollte für einen Kunden Flutschutztore bei Hochwasser schließen. Dabei ereignete sich ein Fehler, der zu einem Schaden von 5,5 Mio. Euro führte. Diese Tätigkeit war von der Betriebshaftpflichtpolice aber nicht gedeckt. Fatal aus Sicht des Maklers war es, dass er versucht hat, eine Haftungsobergrenze in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu installieren – anstatt individuell mit dem Kunden.

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1 Antwort »

  1. Die Haftung des Maklers für ein Beratungsverschulden lässt sich gar nicht wirksam ausschließen oder beschränken, § 67 VVG. Soweit ich das sehe, vertreten nur RA Baumann und offenbar Herr Kollege Meixner, die beide regelmäßig auf Vermittlerseite stehen, eine andere Auffassung, die sich aber mit dem Wortlaut des § 67 VVG nur schwer verträgt. Ähnlich streng ist Gesetzgeber nur noch mit Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten und Rechtsanwälten. Rechtsanwälte dürfen allerdings ihre Haftung beschränken. Wirksam schaffen das aber auch nur die Guten….

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