Legal Eye – Die Rechtskolumne Nachdem die Finanzaufsicht BaFin schon in Bezug auf Banken eine härtere Gangart eingeschlagen hat, rücken jetzt Versicherer in ihr Blickfeld. Für die zweite Jahreshälfte hat die Behörde einen Provisionsrichtwert für Lebensversicherungen angekündigt. Die Terminologie „Richtwert“ kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die BaFin tatsächlich einen Deckel einführen wird. Es drängt sich die Frage auf: Darf sie das überhaupt?
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Ich stimme voll zu. Richtigerweise sollten die Unternehmen, ggf. mit Hilfe des GDV, gegen diese faktische Einführung eines Provisionsdeckels klagen. Nicht, weil ein Provisionsdeckel nicht eine gute Idee sein kann. Aber so fundamentale Fragen muss das Parlament entscheiden. Und wenn es da an der Mehrheit fehlt, darf sich die BaFin nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen.
In der Tat ein rechtlich gewagtes Vorhaben der BaFin, wenn es denn in der angekündigten Form wirklich Eingang in die Aufsichtspraxis finden sollte! Als rechtliche Grundlage könnte sich die Aufsichtsbehörde m.E. allenfalls und auch nur im jeweiligen Einzelfall auf § 48a Abs. 1 VAG stützen – die Lebensversicherungsunternehmen dürfen sich jedenfalls auf weitere Surveys bzw. konkrete Fragen im Rahmen von Audits von Seiten der BaFin einstellen und – falls nicht ohnehin schon geschehen – am besten nun vorbereiten.