Immer mehr Unternehmen lagern größere Bargeldbestände bei Wertdienstleistern ein. Diese Firmen sind aber oft nicht gut versichert gegen den Verlust des Geldes, moniert Franz Janssen, Partner bei der Anwaltskanzlei Taylor Wessing. Die Dienstleister nutzten oft Policen aus dem Werttransportbereich oder Verträge, die für die Bearbeitung von Geldbeträgen in Cash-Centern gedacht sind, um Kundengelder abzusichern. Im Schadenfall besteht die Gefahr, dass die Deckungen nicht greifen, warnt der Jurist.
Wertdienstleister und ihre Kunden, die bei ihnen größere Bargeldbestände einlagern, sind oft unzureichend gegen den Verlust des Geldes abgesichert. Darauf weist Franz Janssen hin, Partner bei der Kanzlei Taylor Wessing in Düsseldorf. „Bei den jetzigen Deckungskonzepten gibt es viele Fragezeichen“, sagte er beim International Insurance Day des Unternehmens in München.
Immer mehr Unternehmen prüfen die Möglichkeit hohe Geldbeträge vorrübergehend bei externen Wertdienstleistern einzulagern. Meist handelt es sich dabei um klassische Werttransportunternehmen, die normalerweise Bargeld zur Bank bringen, etwa von Einzelhändlern. „Die Wertdienstleister greifen zur versicherungsrechtlichen Absicherung ihrer Auftraggeber bei der Einlagerung häufig auf Policenmodelle zurück, die aus dem Werttransport und aus der Bearbeitung von Geldbeträgen in Cash-Centern bekannt sind“, erklärte Janssen.
Das kann allerdings im Schadenfall zu Problemen führen. Denn die klassische Valorenversicherung, mit der die Wertdienstleister Transporte absichern, greift nur dann, wenn das Geld auf dem Transportweg abhandenkommt, etwa durch Diebstahl oder durch Veruntreuung. Bei eingelagerten Geldbeständen greift die Police nicht. „Auch die übrigen versicherungsrechtlichen Mechanismen, die zur Versicherung von in Cash-Centern befindlichen Barbeträgen dienen, halte ich für problematisch“, sagte Janssen. Es sei nicht geklärt, ob sich der Versicherungsschutz nicht nur auf die Summen bezieht, die sich tatsächlich gerade in der Bearbeitung befinden, also Geld, das gerade gezählt wird oder Münzen, die aufgerollt werden.
Ungeeignete Absicherung
Die Werttransport- und Cash-Center-Policen seien damit ungeeignet für die Absicherung von eingelagerten Bargeldbeständen. „Nötig ist stattdessen eine versicherungsvertragliche Fixierung des Leistungsversprechens des Versicherers in der Form, dass das eingelagerte Eigentum des Auftraggebers geschützt ist gegen jedweden physischen Verlust und gegen jedwede Beschädigung“, sagte Janssen. Gleichzeitig müsse auch Unterschlagung und unredliches Verhalten des Wertdienstleisters mitversichert sein.
Denn die meisten Schadenfälle in der Valorenversicherung von Wertdienstleistern gehen nicht auf Raubüberfälle zurück. „Die Gefahren stammen oft von innen“, sagte Janssen. Prominentestes Beispiel ist der Fall des betrügerischen Geldtransporteur Heros. Er hatte seit Anfang der 90er-Jahre ein Schneeballsystem betrieben. Die Wagen brachten Kundengelder zu Niederlassungen der Bundesbank, wo sie auf Heros-Konten eingezahlt wurden. Mit der Weiterleitung ließ sich der Dienstleister Zeit. Geld wurde zweckentfremdet, entstehende Löcher schloss das Management des Unternehmens mit Mitteln anderer Kunden. Als die Machenschaften aufflogen und Heros im Jahr 2006 pleiteging, betrug der Schaden für Einzelhändler mehr als 300 Mio. Euro. Beim Geldtransporteur Arnolds, der ebenfalls 2006 insolvent ging, gab es ähnliche Betrügereien. Er nutzte Kundengelder zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten.
Ein Problem seien die Dumpingpreise in der Branche. Viele Unternehmen arbeiteten nicht kostendeckend, erläuterte Janssen. „Die Auftraggeber legen teilweise Wert darauf, möglichst niedrige Preise zu vereinbaren und holen sich das Problem damit selbst ins Haus.“
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich
Bei einer Police, die auch vor unredlichem Geschäftsgebaren des Wertdienstleisters schützt, besteht allerdings die Gefahr, dass der Versicherer sie anfechtet und argumentiert, der Versicherungsnehmer habe ihn arglistig getäuscht, also schon bei Policenabschluss ein Schneeballsystem betrieben oder es bereits geplant gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hatte 2011 zum Fall Heros entschieden, dass Versicherern das Recht zusteht, Verträge wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer im Nachhinein anzufechten – selbst wenn Klauseln vereinbart wurden, die genau diese Anfechtung ausdrücklich ausschließen. In der Branche hatte das Urteil für große Unruhe gesorgt – nicht nur in der Valorenversicherung. Experten sahen auch Auswirkungen auf Managerhaftpflichtversicherungen.
Friederike Krieger
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