Legal Eye – Die Rechtskolumne Bei der Berechnung von Schmerzensgeld ist es zu einer Änderung in der Spruchpraxis gekommen, die insbesondere für Haftpflichtversicherer relevant ist. Laut Bundesgerichtshof bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Die Höhe des Schmerzensgelds muss demnach das Ausmaß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten maßgeblich berücksichtigen. Einfacher wird die Berechnung damit wohl nicht, im Ergebnis aber sicher angemessener.
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