Bei besonders gravierenden Umständen können Kunden ihre Lebensversicherung auch dann nicht rückabwickeln, wenn sie beim Abschluss vom Anbieter nicht oder unzureichend über das Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. IV ZR 268/21). Die Klägerin hatte im konkreten Fall beim Versicherungsantrag alle Rechte daraus als Sicherheit für ein Baufinanzierungsdarlehen an eine Bank abgetreten. Allgemeingültige Ableitungen ermöglicht das Urteil laut dem BGH allerdings nicht.
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