Legal Eye – Die Rechtskolumne Die Haftung der Geschäftsleitung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife eines Unternehmens, die sogenannte Masseschmälerung, war lange Zeit sehr streng geregelt. Alle pflichtwidrigen Zahlungen waren demnach zu erstatten. Potenzielle Gegenleistungen wurden bis auf wenige Ausnahmefälle nicht haftungsmindernd berücksichtigt. Das hat sich durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts geändert. Jetzt kommt es auf den tatsächlich entstandenen Schaden an. Das bringt allerdings auch neue Herausforderungen für Geschäftsleiter und ihre D&O-Versicherer mit sich.
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