Es kommt eher selten vor, dass ein Manager seinen Freistellungsanspruch gegenüber dem D&O-Versicherer an sein Unternehmen abtritt und die Firma dadurch direkt mit dem Managerhaftpflichtversicherer verhandeln kann. Dabei kann dieses Vorgehen im Interesse des Unternehmens und des versicherten Managers sein, glaubt David Ulrich, D&O-Spezialist bei Wilhelm Rechtsanwälte. Im weichen Markt können auch Versicherer davon profitieren, sofern sie die Spielregeln der direkten Inanspruchnahme im Vorfeld vertraglich abklären.
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