Legal Eye – Die Rechtskolumne In Organhaftungsprozessen liegt die Beweislast bei den Vorstandsmitgliedern, wenn streitig ist, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Seit jeher umstritten ist, ob das auch dann gilt, wenn das Organmitglied seinen Deckungsanspruch an die Gesellschaft abtritt und diese anschließend im Wege eines Direktprozesses unmittelbar gegen den D&O-Versicherer vorgeht. Das Oberlandesgericht Köln hat das kürzlich bejaht. Die Entscheidung gibt der Rechtspraxis wichtige Orientierung.
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